Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Unterhaltsvorschuss auch bei Auslandsaufenthalt des Kindes

Ein alleinerziehender Elternteil hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der nicht erziehende Elternteil keinen Unterhalt leistet, weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, kein Kontakt zwischen den Elternteilen besteht oder der nicht erziehende Elternteil schlichtweg keinen Unterhalt zahlen will.

Dann leistet der Staat zunächst Unterhaltsvorschuss.

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss beseht, wenn das Kind das zwölfte bzw. das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es im Geltungsbereich des deutschen Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Elternteile kann auch für Zeiten eines über sechs Monate dauernden Gastschulaufenthaltes im Ausland bestehen.

In dem entschiedenen Fall besuchte der 17-jährige Sohn der Klägerin für 10 Monate eine staatliche Tagesschule in Großbritannien und wohnte während dieser Zeit bei einer Gastfamilie. Das Land Berlin versagte für diese Zeit die Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss, weil der Sohn nicht, wie es das Gesetz verlangt, bei der Klägerin in Deutschland lebt. Die Mutter gewann den Prozess. Ein vorübergehender Schulbesuch im Ausland schadet nicht. Es darf keine schematische Betrachtung angestellt werden. Bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt kürzer oder länger als sechs Monate ist, war in dem entschiedenen Fall eine Einzelfallbetrachtung geboten. Entscheidend in dem Fall war, dass der Auslandsaufenthalt von Anfang an auf eine Rückkehr nach 10 Monaten angelegt war, der Sohn die Schulferien zuhause verbracht hat und die Klägerin sich um seine schulischen und sonstigen Belange wie etwa Arztbesuche gekümmert hat sowie den Auslandsaufenthalt mit Eigenmitteln finanziert hat.
 
Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg, Urteil OLG Berlin-Brandenburg OVG 6 B 8 18 vom 14.06.2019
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-20 wid-83 drtm-bns 2024-04-20