Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kindergeld für im Niedriglohnsektor beschäftigtes Kind

Für ein im Niedriglohnsektor beschäftigtes behindertes Kind kann trotz der Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.


Geklagt hatte die Mutter eines 1980 geborenen gehörlosen Kindes. Nach dem Besuch einer Gehörlosenschule erlernte die junge Frau in einem Bildungswerk den Beruf der Beiköchin. Beiköche sind Personen die oftmals in Großküchen oder Kantinen arbeiten und unter der Anleitung eines erfahrenen Kochs ihre Tätigkeit verrichten. Nach einer zwischenzeitlichen Anstellung als Köchin und einer Zeit der Arbeitslosigkeit fand sie schließlich eine Anstellung in einer Fleischerei. Das jährliche Bruttoeinkommen betrug rund € 7800,-. Die zusätzliche Gewährung von Kindergeld lehnte die zuständige Familienkasse im Jahr 2003 jedoch ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Tochter nach einem Gutachten in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, selbst wenn dieser derzeit nicht ausreichend wäre. Dieser Umstand sei aber nicht auf die Behinderung zurück zu führen, sondern auf die im Beruf der Beiköchin üblicherweise geringen Löhne. Bei den unteren Gerichten erfolglos, brachte die Mutter den Sachverhalt vor den Bundesfinanzhof. Dieser folgte dem Begehren der Mutter im Kern.

Ausgangspunkt für eine Beurteilung des Sachverhalts ist nach dessen Ansicht die Erforschung der Ursache für den Umstand, dass eine Person nicht von ihrer Hände Arbeit leben kann. Das kann zum einen ein geringes Lohnniveau sein, bei welchem auch ein gesunder Mensch nicht genügend Geld für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verdient. Zum anderen kann die Ursache aber auch darin liegen, dass die Behinderung zu einer solchen Einschränkung der Berufswahl führt, dass nur die Wahl eines auf behinderte Personen zugeschnittenen Berufs bleibt, der unter Umständen nur äußerst geringe Lohnperspektiven bietet. In einem solchen Fall ist die Behinderung der ausschlaggebende Punkt für die geringe Entlohnung. Ist das der Fall, so ist dem Wunsch nach der weiteren Zahlung von Kindergeld statt zu geben.

Zur Klärung dieser Frage im Bezug auf den gegeben Sachverhalt verwies der Bundesfinanzhof das Verfahren zurück an das zuständige Gericht.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 29 09 vom 15.03.2012
Normen: § 32 IV S.1 Nr.3 EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-29 wid-83 drtm-bns 2024-04-29