Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Rechtliche Vaterschaft genießt Vorrang vor der leiblichen Vaterschaft

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht leiblichen Vätern kein Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft zu, wenn das Kind in einer anderen Familie lebt.


Die Kläger aus Berlin und Nordrhein-Westfalen begehrten die rechtliche Anerkennung ihrer Vaterschaft. Der eine war erwiesenermaßen der biologische Vater eines siebenjährigen Mädchen, der andere hegte lediglich den Verdacht der Erzeuger einer Tochter zu sein. Beide ehemaligen Partnerinnen lebten jedoch in Beziehungen mit neuen Partnern, welche die Vaterschaft der jeweiligen Kinder anerkannt hatten. In Deutschland versuchten die Kläger vergeblich die Anerkennung durch die neuen Partner anzufechten, weshalb sie den Gang vor das europäische Gericht antraten. Erfolglos, wie dieses in seinem Urteil feststellte.

Zwar würden die Entscheidungen der deutschen Gerichte einen Eingriff in ihr Privatleben darstellen, jedoch sei eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens schon deshalb nicht zu erkennen, weil beide Betroffenen zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Bindung zu den Kindern unterhielten. Die deutschen Entscheidungen seien dahingehend auszulegen, dass der bestehenden Familie zwischen den Kindern und den sich regelmäßig kümmernden rechtlichen Vätern Vorrang vor den Interessen der biologischen Väter einzuräumen sei. Sofern es dem Interesse des Kindeswohls dient, müsste die europäischen Mitgliedsstaaten zwar den Umgang des Kindes mit seinem Vater ermöglichen, ein Recht zur Anfechtung der Stellung des rechtlichen Vaters würde sich daraus aber nicht ergeben, weshalb dem Begehren der Kläger nicht zu folgen war.
 
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil EGMR 45071 09 vom 22.03.2012
Normen: Art. 8 i.V.m. 14 EMRK
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-29 wid-83 drtm-bns 2024-04-29