Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Zur Erstattung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung

Im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Kinderbetreuung entstehende Fahrtkosten können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden.


Geklagt hatten ein Elternpaar, welche ihren Sohn zeitweise durch die beiden Großmütter kostenlos betreuen ließ. Mit diesen hatten sie einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen den Großmüttern die jeweiligen Fahrtkosten zum Wohnort ihrer Kinder erstattet wurden. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung wollten sie die entsprechenden Kosten von rund € 2600,- steuerlich berücksichtigt wissen. Das Finanzamt hingegen betrachtete den Sachverhalt jedoch als familieninterne Angelegenheit, welche steuerlich nicht zu berücksichtigen sei. Dafür sprach nach der Auffassung des Finanzamtes auch die Unentgeltlichkeit der eigentlichen Betreuung.

Dieser Meinung schloss sich das Finanzgericht jedoch nicht an und berücksichtigte die Aufwendungen im Ergebnis zu 2/3.

Nach seiner Begründung sind Fahrtkosten bei einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung bei den Eltern als erwerbsbedingte Betreuungskosten zu berücksichtigen. Entscheidend sei nur, ob die getroffene vertragliche Regelung zu den angefallenen Fahrtkosten auch bei einer Betreuung des Kindes durch einen fremden Dritten so getroffen worden wäre. Das wäre vorliegend der Fall gewesen. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die kostenlose Kinderbetreuung durch die Großmütter steuerrechtlich als Dienstleistung zu werten ist, weshalb dem Begehren der Eltern zumindest zum Teil stattzugeben sei.
 
Finanzgericht Baden – Württemberg, Urteil FG BW 4 K 3278 11 vom 09.05.2011
Normen: § 4 f EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-01 wid-83 drtm-bns 2024-11-01