Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Lohnsteuer: Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen gleiche Rechte zu

Eine Ungleichbehandlung von Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der Wahl der Lohnsteuerklassen ist vorläufig unzulässig.


Geklagt hatten die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, welche von der Lohnsteuerklasse I in die für sie günstigeren Lohnsteuerklasse III / IV wechseln wollten, mit ihrem Begehren vom Finanzamt jedoch nicht erhört worden waren. Dieses führte als Begründung an, dass die Kombination der Lohnsteuerklassen III und IV nach dem Gesetz nur bei Ehegatten, aber nicht bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich sei. Das Finanzgericht wollte dieser Auffassung der Finanzbehörde jedoch nicht folgen.

Beiden Lebensformen liege ein Versorgungscharakter inne. Nach vorangegangenen Entscheidungen zur Differenzierung anhand der sexuellen Orientierung seien bei einer solchen strenge Maßstäbe anzulegen. Allein der grundrechtlich garantierte Schutz von Ehe und Familie rechtfertige eine Ungleichbehandlung im Rahmen der steuerlichen Veranlagung noch nicht, weshalb vorliegend eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht auszuschließen sei. Aufgrund dieser erheblichen Zweifel des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit des zwischen den beiden Lebensformen differenzierenden Gesetztes sei somit auch nicht der Auffassung des Finanzamtes zu folgen. Einer vorläufigen Veranlagung der Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft in den Lohnsteuerklassen III und IV sei soweit zuzustimmen.

Da das Gericht eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, ist eine endgültige Entscheidung dieser Problematik wohl absehbar.
 
Finanzgericht Münster, Urteil FG MS 6 V 4218 11 E vom 16.01.2012
Normen: § 38b EStG, Art. 3 I, 6 I GG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-29 wid-83 drtm-bns 2024-04-29