Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Unterhaltsschaden bei fehlender Leistungsfähigkeit des Getöteten

Eine Ersatzpflicht für künftige Unterhaltsschäden einer infolge eines Verkehrsunfalls getöteten Mutter kann im Rahmen einer Feststellungsklage in der Regel nur angenommen werden, wenn im Unfallzeitpunkt bereits Unterhaltsansprüche bestanden haben bzw.

in ihrer Entstehung für die Zukunft absehbar waren und der Unterhaltsverpflichtete auch zum Unfallzeitpunkt bzw. einem späteren Zeitpunkt leistungsfähig war.

Die in dem entschiedenen Fall bei einem Verkehrsunfall verstorbene Mutter verdiente zum Zeitpunkt ihres Versterbens 1015 Euro netto und damit noch unter dem angemessenen Selbstbehalt von 1050 Euro. Der hinterbliebene und bereits volljährige Sohn begehrte die Feststellung, dass der Unfallverursacher ihm Unterhalt schulde. Dies lehnte das Gericht jedoch ab, weil die Mutter zum Todeszeitpunkt nicht leistungsfähig war und nicht davon auszugehen war, dass ihre Leistungsunfähigkeit in Zukunft entfallen würde. Der Sohn konnte keine konkreten Tatsachen aufzeigen, die für eine zukünftige Gehaltssteigerung und damit eine Leistungsfähigkeit der Mutter gesprochen hätten.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm I-9 U 179 11 vom 23.11.2012
Normen: BGB §§ 823 I, 844 II, 1601
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-10-31 wid-83 drtm-bns 2024-10-31