Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kindesunterhalt auch bei dreijähriger Pause zwischen Schulabschluss und Ausbildungsaufnahme

Ein Anspruch des Kindes auf Unterhalt bei der Aufnahme einer Erstausbildung kann entfallen, wenn zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme der Erstausbildung ein erheblicher Zeitraum liegt und nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr davon auszugehen war, dass das Kind eine Ausbildung aufnehmen werde.


In dem entschiedenen Fall lagen zwischen Beendigung und Aufnahme der Erstausbildung zur Verkäuferin durch das Kind 3 Jahre.
Diesen Zeitraum sah das Gericht jedoch unter Betrachtung der näheren Einzellfallumstände nicht als ausreichend an, um ein Erlöschen der Unterhaltspflicht auszulösen.

Grundsätzlich hat das Kind einen Anspruch auf Finanzierung einer begabungsangemessenen Ausbildung. Im Gegenzug schuldet das Kind eine durch Fleiß und Zielstrebigkeit geprägte Durchführung der Ausbildung. Dabei können jedoch Ausbildungsverzögerungen hingenommen werden, wenn sie durch nachvollziehbare Umstände wie Schwangerschaft oder schlechte Chancen auf dem Ausbildungsmarkt begründet sind. Auch ist dem Kind eine generelle Orientierungsphase einzuräumen, die am Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Kindes zu beurteilen ist.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 13 UF 108 11 vom 28.03.2012
Normen: BGB §§ 61601, 1602, 1610 II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-29 wid-83 drtm-bns 2024-04-29