Das Betreuungsgericht kann diese Rechtsfrage nicht prüfen.
In dem entschiedenen Fall gab die aufgrund einer schizophrenen Psychose unter Betreuung stehende Frau ihr monatliches Einkommen mit 800 Euro und ihr Sparvermögen mit 2600 Euro an. Tatsächlich verfügte sie jedoch über eine Eigentumswohnung im Wert von 60.000 Euro und ein Sparvermögen von 195.000 Euro.
Bei vorsätzlichen falschen Angaben über die Vermögensverhältnisse kann die Erhebung der Einrede der Verjährung unter Umständen treuwidrig und damit ausgeschlossen sein.