01.1992 geborene Kinder steht im Einklang mit dem Grundgesetz.
Für nach diesem Zeitpunkt geborene Kinder sehen die derzeit geltenden Vorschriften eine Anrechnung von drei Jahren vor. Dabei wird mit der Erziehung beschäftigten Eltern der bisherige Durchschnittsverdienst in der Rentenversicherung gut geschrieben. Mit dieser Anrechnung wird ein Ausgleich für die Kindererziehung geschaffen.
In dieser Unterscheidung anhand des Geburtstages des Kindes sah eine Mutter einen Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wohingegen das Gericht diese Auffassung nicht teilte.Diesem zufolge sind Stichtagsregelungen bei der Einführung oder Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen grundsätzlich zulässig.
Weiter führte das Gericht aus, dass eine Änderung nur durch den Gesetzgeber erfolgen kann und diesbezüglich unter dem Stichwort "Mütterrente" schon eine Diskussion läuft.
Normen: §§ 56, 249 SGB VI, Art. 3 GG