Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.
In dem entschiedenen Fall wollte der die Scheidung betreibende Ehemann seine neue Lebensgefährtin heiraten und mit dieser "in geordneten Verhältnissen" eine Familie gründen. Die Ehefrau hingegen unterließ eine Mitwirkung am Scheidungsverfahren und betrieb absichtlich eine zögerliche Verfahrensführung, weshalb das Gericht der Verfahrensabtrennung entsprach.
Normen: FamFG § 140 II Nr. 5