Hierbei ist die Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes entscheidend, wobei im Rahmen der Abwägung sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind.
In dem entschiedenen Fall sah das Gericht in der Veröffentlichung der Terrordrohungen durch den umgangsberechtigten Elternteil eine streng fundamentalistische Überzeugung des Elternteils, welche durch Intoleranz, Zwang und Gewalt geprägt ist. Dabei ist naheliegend, dass der Umgangsberechtigte den Kontakt mit dem Kind dazu nutzt, das Kind zu einem religiösen Eifer zu lenken, weshalb nicht gewährleistet ist, dass das Kind sich frei entfalten und frei von jeglicher Indoktrinierung aufwachsen kann.
Normen: GG Art. & II; BGB § 1684 IV 1, 2; AufenthG § 11 II