Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Teilnahme konfessionsloser Kinder am Religionsunterricht ist nicht generell Kindeswohlabträglich

Wollen die Eltern ihr Kind zunächst konfessionslos erziehen und dem Kind später die Möglichkeit geben, sich selbstständig die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession auszusuchen, so ist es auch unter solchen Umständen für das Kind nicht schädlich, wenn es am Religionsunterricht der Grundschule und an Schulgottesdiensten teilnimmt.

Der Umstand an sich, dass die Eltern sich zunächst zur einer konfessionslosen Erziehung der Kinder entschlossen haben und diese auch so gelebt haben, spricht noch nicht dafür, dass die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten nicht dem Kindeswohl entspricht. Insbesondere kommen Kinder zwangsläufig im alltäglichen Leben mit christlichem Kulturgut in Berührung. Zudem kann die Teilnahme es den Kinder erleichtern selbstständig eine Entscheidung zu treffen, welcher Religionsgemeinschaft sie sich anschließen wollen.

Leben die Kindeseltern bei einem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht getrennt voneinander, so kann die Entscheidung darüber, ob die gemeinsamen Kinder den Religionsunterricht der Schule besuchen sollen, einem Elternteil allein zur Entscheidung übertragen werden.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln II-12 UF 108 12 vom 18.04.2013
Normen: BGB §§ 1628, 1671
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-01 wid-83 drtm-bns 2024-11-01