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Verweigert ein Elternteil den Umgang mit dem eigenen Kind, kann der Umgang nur dann mit gesetzlichen Mitteln erzwungen werden, wenn dies nachweislich dem Wohl des Kindes dient. Liegt dieser Nachweis nicht vor, überwiegt nach Ansicht der Richter am Bundesverfassungsgericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils. In diesen Fällen ist daher die Androhung von staatlichen Zwangsmitteln verfassungswidrig. Zudem ist nach der Urteilsbegründung ohnehin zweifelhaft, ob ein erzwungener Umgang allgemein dem Wohl des Kindes dienen kann.