Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kammergericht Berlin zur Erbenbestimmung durch Testamentsauslegung

Ist der „Haupterbe“ auch der Alleinerbe? In dieser Angelegenheit bezeichnete der Erblasser den späteren Antragsteller in einem privatschriftlichen Testament aus dem Jahr 2008 als „Haupterben“, der nach dem Willen des Erblassers verschiedene Aufgaben, wie beispielsweise den Verkauf bzw.

die Vermietung von Eigentumswohnungen des Erblassers und die Organisation der Beerdigung übernehmen sollte. Im Gegenzug sollte er 20.000 Euro aus dem Nachlass erhalten. Das restliche Vermögen verteilte der Erblasser in Prozenten an den Haupterben und neun weitere Personen, die ebenfalls als Erben bezeichnet wurden.

Vier Jahre später änderte der Erblasser sein Testament. Der Anteil vom Haupterben am Nachlass wurde dabei von 20 % auf 5 % herabgesetzt.

Nach dem Ableben des Erblassers beantragte der Haupterbe die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Der Antrag wurde jedoch durch Beschluss des Kammergerichts Berlin zurückgewiesen. Eine Testamentsauslegung lasse nicht darauf schließen, dass der Erblasser den 2008 als Haupterben bezeichneten Antragsteller als Alleinerben einsetzen wollte. Er habe zwar eine Sonderstellung als Testamentsvollstrecker. Dies bedeute jedoch nicht, dass die anderen bedachten Personen keine Erben seien. Gegen eine Alleinerbenstellung spreche zudem, dass dem Antragsteller lediglich 5 % des Nachlasses zukommen sollten, während zwei andere bedachte Personen einen Anteil von 10 % erhalten sollten.
 
KG, Urteil KG 26 W 57 16 vom 31.01.2018
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 1922 Abs. 1 BGB, § 1937 BGB, § 2084 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-27 wid-85 drtm-bns 2024-04-27