Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mieter dürfen mit Hinweis auf ihr hohes Alter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
LG Berlin, Urteil vom 12.03.2019
Rechtsanwaltskanzlei muss Kernsanierung nicht dulden.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2019
Wann fällt der Eigenbedarf weg? Im vorliegenden Fall kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit ihren Mietern, weil sie aus beruflichen Gründen nach Berlin ziehen und deswegen die vermietete Wohnung selbst nutzen wollte.
LG Berlin, Urteil vom 29.01.2019
Mieter müssen nicht alle Baumaßnahmen dulden.
LG Berlin, Urteil vom 20.12.2018
Der größere Aufwand und die erhöhten Sachrisiken rechtfertigen einen Untermietzuschlag.
LG Berlin, Urteil vom 19.12.2018
Der Bundesgerichtshof bleibt der bisherigen Rechtsprechung treu.
BGH, Urteil vom 05.12.2018
Die Nichtnutzung der Wohnung durch den Mieter lässt das Recht zur Minderung der Miete nicht entfallen.
LG Berlin, Urteil vom 28.06.2018
Haften Mieter auch für leicht fahrlässig verursachte Brandschäden? Das Amtsgericht München hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Mieter, der fahrlässig einen Brandschaden in der Mietwohnung verursacht, für diesen selbst aufkommen muss.
AG München, Urteil vom 17.05.2018
Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen beeinträchtigt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2017
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2017
 
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