Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Handlungsbedarf bei der Unternehmensnachfolge

Eine vorgeblich nur kleine Änderung im Jahressteuergesetz 2010 sorgt für kurzfristigen Handlungsbedarf bei der Planung der Unternehmensnachfolge.

Die meisten Gesetzesänderungen im Jahressteuergesetz 2010 haben auf die private oder betriebliche Steuerplanung relativ geringen Einfluss. Doch eine der vorgesehenen Änderungen, die das Ministerium als reine Korrektur eines redaktionellen Versehens ausgeben will, schafft für die betroffenen Unternehmen dringenden Handlungsbedarf. Es geht dabei um das Verwaltungsvermögen eines Unternehmens, also der Teil des Betriebsvermögens, der nicht unmittelbar dem Betriebszweck dient. Dieses Vermögen darf für die Steuerverschonung von 85 % der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht mehr als 50 % des gesamten Betriebsvermögens ausmachen. Für die Optionsregelung, bei der 100 % der Steuer erlassen werden, ist die Anforderung höher: Maximal 10 % des Betriebsvermögens darf hier das Verwaltungsvermögen betragen.

Bisher ist diese strengere Grenze jedoch nur für das übertragene Unternehmen festgeschrieben, Unternehmensbeteiligungen und Tochtergesellschaften sind davon ausgenommen. So ließ sich durch die Übertragung von Verwaltungsvermögen auf Tochtergesellschaften viel Erbschaftsteuer sparen. Diesen "Fehler" will das Bundesfinanzministerium nun korrigieren: Zukünftig gilt die 10 %-Grenze auf allen Ebenen des Unternehmens, was umgekehrt bedeutet, dass die Optionsverschonung von 100 % für den gesamten Konzern wegfällt, wenn auch nur eines der Unternehmen, an denen Beteiligungen gehalten werden, den Verwaltungsvermögenstest nicht besteht.

Die neue, niedrigere Grenze gilt für alle Erwerbe ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010. Es bleibt daher voraussichtlich Zeit bis zum Herbst, eine ohnehin anstehende Unternehmensnachfolge vorzuziehen, falls die striktere Verwaltungsvermögensgrenze von den Tochterunternehmen nicht eingehalten werden kann. Danach bleibt allenfalls noch die Option, das zu große Verwaltungsvermögen auf eine unabhängige Gesellschaft zu übertragen, die dann zwar selbst nicht der Steuerbefreiung unterliegt, aber immerhin die Steuerbefreiung für das übrige Unternehmen sichert.

 
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fhfn-fdhf 2024-04-16 wid-85 drtm-bns 2024-04-16