Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kritik an der geplanten Erbschaftsteuerreform

Der Arbeitskreis Quantitative Steuerlehre hat sich kritisch mit der für das Jahr 2007 geplanten Erbschaftsteuerreform und der damit einhergehenden faktischen Abschaffung der Erbschaftsteuer für Unternehmer auseinandergesetzt.

Der Arbeitskreis Quantitative Steuerlehre (arqus) weist angesichts des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur im Jahr 2007 geplanten Erbschaftsteuerreform auf einen gravierenden Widerspruch hin: Einerseits hat der Bundesfinanzhof ernsthafte Zweifel an der Verfassungskonformität des gegenwärtigen Erbschaftsteuerrechts, weil eine Gleichmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Belastung von Vermögensübertragungen nicht gewährleistet ist. Andererseits sollen nun durch die geplante Erbschaftsteuerreform Unternehmen vollständig von der Erbschaftsteuer befreit werden.

Die geplante Privilegierung von Unternehmern ist für arqus nicht nachvollziehbar: Weder ist nachgewiesen, dass Unternehmen durch die bisherige Erbschaftsteuerregelung wegen Liquiditätsproblemen tatsächlich in ihrer Existenz bedroht sind, noch dass die Bindung des Kapitals über 10 Jahre an ein Unternehmen sich wirtschaftlich positiv auswirkt. Weiter wird der Einwand erhoben, dass die geforderte Betriebsfortführung strukturkonservierend wirke, sodass betriebswirtschaftlich notwendige Maßnahmen unterbleiben. Angesichts der Bedenken von arqus warten wir umso gespannter auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Laufe dieses Jahres ergehen wird. Erst dann wird sich zeigen, ob sich der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der jetzigen Form behaupten kann.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-85 drtm-bns 2024-05-03