Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Änderungen im Bewertungsrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 finden umfassende Änderungen im Bewertungsrecht statt.

Grundbesitzwerte sind nicht mehr anhand der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1996 zu ermitteln, sondern stets unter Zugrundelegung der aktuellen Wertverhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt. Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, dass der tatsächliche Wert niedriger ist als der anhand der Bewertungsvorschriften ermittelte Wert.

Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich ab dem 1. Januar 2007 mit 80 % des Bodenrichtwertes, den der Gutachterausschuss zuletzt festgestellt hat. Maßgeblich ist immer der aktuellste Bodenrichtwert - auch wenn er möglicherweise erst nachträglich auf Veranlassung des Finanzamts ermittelt wird. Befindet sich ein Gebäude auf dem Grundstück, das nur vorübergehend nicht benutzbar ist, liegt kein unbebautes Grundstück vor.

Bei bebauten Grundstücken wird der Wert des Grundbesitzes ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr mit dem Durchschnitt der Jahresmiete der letzten drei Jahre ermittelt, sondern anhand der Jahresmiete, die zum Besteuerungszeitpunkt von den Mietern zu zahlen ist.

Das Erbbaurecht wird nach dem 31. Dezember 2006 vollständig neu bewertet: Die bisherige Bewertung unter Zugrundelegung des gezahlten Erbbauzinses und einem Vervielfältiger von 18,6 fällt weg. Vom im Ertragswertverfahren ermittelten Gesamtwert des Grundstücks entfallen 20 % auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und 80 % auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts (Gebäude). Soweit das Erbbaurecht im Besteuerungszeitpunkt nur noch weniger als 40 Jahre läuft und bei Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung ausgeschlossen ist, wird der wirtschaftlichen Einheit des belasteten Grundstücks ein mit abnehmender Restlaufzeit ansteigender Gebäudeanteil zugerechnet. Dazu enthält das neue Bewertungsgesetz eine nach Restlaufzeit gestaffelte Tabelle.

Die neuen §§ 151 bis 156 im Bewertungsgesetz enthalten eigenständige, verfahrensrechtliche Regelungen zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten, Werten des Betriebsvermögens, der Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Vermögensgegenständen, die mehreren Personen zustehen.

 
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fhfn-fdhf 2024-05-04 wid-85 drtm-bns 2024-05-04