Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Arzt muss auch Unverheirateten Unterhalt zahlen

Bei einer ungewollten Schwangerschaft muss ein Arzt auch bei einem nichtehelichen Kind den Eltern vollen Schadensersatz bezahlen.

Ärzte sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn aufgrund eines Behandlungsfehlers eine ungewollte Schwangerschaft eingetreten ist. Der Schadensersatzanspruch umfasst die Unterhaltslast der Eltern, ohne dass diese deswegen verheiratet sein müssten. Während vom Bundesgerichtshof bisher nur entschieden worden ist, dass bei einem Ehepaar sowohl die Mutter als auch der Vater anspruchsberechtigt sind, bezogen die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr auch den nicht verheirateten Vater mit in die Schutzwirkung des Behandlungsvertrages ein.

Die Familienplanung, in deren Zusammenhang die vorübergehende Empfängnisverhütung eine tragende Rolle spielen kann, ist kein Privileg von Ehepaaren, sondern kann ebenso von nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Anspruch genommen werden. Gerade wenn für den behandelnden Arzt eine solche Gemeinschaft auch erkennbar ist, muss er sich im Schadensfall auch von beiden Partnern in Anspruch nehmen lassen.

 
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fhfn-fdhf 2024-05-06 wid-83 drtm-bns 2024-05-06